Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der work 100 GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen work 100 GmbH, In den Hummelknäppen 15 in 44534 Lünen, vertreten durch Egbert Gössing, – nachfolgend „work 100" – und ihren Kunden – nachfolgend „Kunde" – über Beratungs-, Implementierungs-, Automatisierungs-, Hosting- und Supportleistungen sowie die Vermittlung von Software-as-a-Service-Lizenzen (SaaS).
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht auf Grundlage dieser AGB geschlossen; hierfür gelten gesonderte Bedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als work 100 ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn work 100 in Kenntnis der AGB des Kunden Leistungen an diesen erbringt.
§ 2 Leistungsgegenstand
work 100 erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Analyse und Dokumentation von Geschäftsprozessen des Kunden,
- Ausarbeitung von Lösungs- und Digitalisierungs-/Automatisierungskonzepten,
- Implementierung und Konfiguration von Softwarelösungen (z. B. ERP-Systeme, Projektmanagement-Tools, Automatisierungsplattformen),
- Entwicklung und Einrichtung automatisierter Workflows und Integrationen,
- Betrieb, Hosting, Monitoring und Support von durch work 100 bereitgestellten oder verwalteten Lösungen,
- Vermittlung von Lizenzen für Software-as-a-Service-Angebote (SaaS) Dritter.
Art, Umfang, Laufzeit und Vergütung der konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung und/oder einem Rahmenvertrag von work 100. Diese Dokumente sind zusammen mit diesen AGB Vertragsgrundlage.
work 100 schuldet grundsätzlich Dienstleistungen im Sinne von Tätigkeitsleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Kostenersparnis, Umsatzsteigerung) ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht geschuldet.
Bei Implementierungs- und Automatisierungsprojekten kann work 100 Zwischenergebnisse, Testsysteme und Prototypen bereitstellen. Eine Abnahme erfolgt – sofern vereinbart – nach Maßgabe des jeweiligen Angebots bzw. Projektvertrags.
§ 3 Vertragsschluss
Angebote von work 100 sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Der Vertrag kommt regelmäßig wie folgt zustande:
- Der Kunde fordert ein Angebot an oder übermittelt eine Anfrage mit seinen Anforderungen.
- work 100 erstellt ein Angebot mit Beschreibung der Leistungen, Konditionen, Laufzeiten und Vergütung.
- Der Kunde nimmt das Angebot in Textform (z. B. per E-Mail, elektronische Signatur) oder durch Unterzeichnung an.
In Angeboten angegebene Stunden- oder Tagesschätzungen dienen als Planungsgrundlage und sind – sofern nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet – keine Obergrenze der Vergütung.
work 100 ist berechtigt, Leistungen auf Zeit- und Materialbasis abzurechnen, sofern dies im Angebot, im Rahmenvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung vorgesehen ist oder vom Kunden beauftragte Mehraufwände über die ursprüngliche Schätzung hinausgehen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
Der Kunde sorgt dafür, dass alle relevanten Ansprechpartner verfügbar sind und notwendige Entscheidungen und Freigaben in angemessener Frist erteilt werden.
Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind (z. B. fehlende Informationen, verspätete Rückmeldungen, fehlende Zugänge),
- verlängern sich etwaige Fristen angemessen, und
- kann work 100 den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen.
Der Kunde verwahrt Zugangsdaten, Passwörter, API-Schlüssel und sonstige Authentifizierungsinformationen sorgfältig, schützt sie vor dem Zugriff unbefugter Dritter und informiert work 100 unverzüglich, wenn der Verdacht eines Missbrauchs besteht.
Der Kunde hält seine Systemumgebung (z. B. Endgeräte, Browser, Internetanbindung, Sicherheitssoftware) in einem Zustand, der die Nutzung der von work 100 bereitgestellten oder betreuten Lösungen ermöglicht, und trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung seiner Systeme (z. B. Virenschutz, Firewall).
Der Kunde ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – für die regelmäßige Sicherung seiner Daten in einem dem Risiko angemessenen Umfang selbst verantwortlich.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen von work 100 auf Basis der im Angebot bzw. im Vertrag angegebenen Stunden- oder Tagessätze abgerechnet. Daneben können Pauschalen (z. B. für Projektphasen oder Supportpakete) vereinbart werden.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Gerät der Kunde in Verzug, ist work 100 berechtigt,
- Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu verlangen sowie
- für Mahnungen eine angemessene Mahnpauschale zu berechnen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
work 100 ist berechtigt, Leistungen nur gegen Vorkasse, Abschlagszahlungen oder angemessene Vorschüsse zu erbringen, wenn sich Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden ergeben oder wenn dies im Angebot vorgesehen ist.
Vergütungen für Support-, Hosting- oder Betriebsleistungen werden – sofern nicht anders vereinbart – regelmäßig monatlich im Voraus abgerechnet.
§ 6 Laufzeit und Kündigung laufender Verträge
Bei laufenden Standard-Supportverträgen beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Sie verlängern sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
Für andere, gesondert definierte Supportpakete können abweichende Laufzeiten und Kündigungsfristen (z. B. 3 Monate Mindestlaufzeit, 1 Monat Kündigungsfrist) vereinbart werden. Maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen in Angebot, Leistungsbeschreibung oder Rahmenvertrag.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug ist,
- der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt und diesen Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist behebt,
- über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
§ 7 Einsatz von Drittsoftware und SaaS-Lizenzen
Viele der von work 100 implementierten und betriebenen Lösungen basieren auf Software oder SaaS-Angeboten Dritter (z. B. ERP-Systeme, Projektmanagement-Tools, Automatisierungsplattformen, Cloud-Dienste).
work 100 vermittelt dem Kunden ggf. Lizenzen für solche Drittsoftware oder übernimmt die Koordination der Lizenzbeschaffung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommen die Lizenzverträge im Innenverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. Es gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
Soweit work 100 für den Kunden Lizenzgebühren vereinnahmt und an den Drittanbieter weiterleitet, handelt work 100 als Vermittler bzw. Zahlungsabwickler. Lizenzgebühren können Änderungen der Preismodelle der Drittanbieter unterliegen; work 100 ist berechtigt, entsprechende Anpassungen an den Kunden weiterzugeben.
work 100 haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Sicherheit oder Weiterentwicklung der von Dritten betriebenen SaaS-Lösungen, sondern lediglich für die eigene ordnungsgemäße Implementierung, Konfiguration und – sofern vereinbart – Integration in die Systemlandschaft des Kunden.
§ 8 Betrieb, Hosting und Support
Art und Umfang von Hosting-, Betriebs- und Supportleistungen (einschließlich ggf. vereinbarter Verfügbarkeiten und Reaktionszeiten) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
work 100 ist berechtigt, Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates und sonstige notwendige Anpassungen der technischen Infrastruktur und der eingesetzten Software durchzuführen. Planbare Wartungsarbeiten werden – soweit möglich – in Zeiten geringerer Nutzung gelegt und vorab angekündigt.
Störungen bearbeitet work 100 nach den vereinbarten Reaktions- und Bearbeitungszeiten. Eine bestimmte Wiederherstellungszeit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Anpassungen, Erweiterungen), werden nach den jeweils geltenden Stunden- oder Tagessätzen von work 100 abgerechnet.
§ 9 Rechte an Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche geistigen Eigentumsrechte (insbesondere Urheberrechte) an von work 100 erstellten Konzepten, Dokumentationen, Konfigurationen, Skripten, Automatisierungsworkflows, Schnittstellen, Templates und sonstigen Arbeitsergebnissen bei work 100.
Der Kunde erhält hieran – nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung – ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf:
- den vertraglich vorgesehenen Zweck,
- die im Vertrag bzw. Angebot beschriebene Systemumgebung,
- die Laufzeit des jeweiligen Support- bzw. Betriebsvertrags, sofern dort eine zeitliche Begrenzung vorgesehen ist.
Die Weitergabe an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG), die Überlassung zur Nutzung durch Dritte oder die Veröffentlichung von durch work 100 entwickelten Workflows, Templates oder sonstigen Arbeitsergebnissen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von work 100 verboten.
Soweit automatisierte Workflows, Integrationen oder andere technische Komponenten durch work 100 auf eigener Infrastruktur betrieben werden, ist work 100 berechtigt, diese nach Ende des jeweiligen Vertrags zu deaktivieren. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Quellcodes oder der technischen Umsetzung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
work 100 ist berechtigt, generische Konzepte, Ideen, Verfahren, Bausteine und Templates, die im Rahmen eines Projekts entwickelt wurden, auch bei anderen Kunden einzusetzen, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen oder Betriebsgeheimnisse des Kunden offengelegt werden.
§ 10 Gewährleistung
Für von work 100 erbrachte Leistungen gilt das Werkvertrags- oder Dienstvertragsrecht nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Einordnung und der vertraglichen Vereinbarungen (z. B. Abnahme, Testphasen).
Der Kunde hat Leistungen und Ergebnisse von work 100 unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wäre.
Bei berechtigten Mängelrügen wird work 100 innerhalb angemessener Frist Nachbesserung leisten. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Minderung verlangen oder – soweit anwendbar – vom Vertrag zurücktreten.
Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab Abnahme bzw. Bereitstellung der jeweiligen Leistung, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, für die gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.
§ 11 Haftung
work 100 haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet work 100 nur bei Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von work 100 auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Im Übrigen ist die Haftung von work 100 für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet work 100 nicht für
- entgangenen Gewinn,
- ausgebliebene Einsparungen,
- mittelbare Schäden und Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Daten- oder Umsatzverluste),
- sonstige reine Vermögensschäden,
jeweils unabhängig von der Anspruchsgrundlage, außer in den Fällen nach Absatz 1.
Für Datenverlust haftet work 100 nur, wenn dieser durch work 100 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Kunde zuvor eine dem Risiko und der Bedeutung der Daten angemessene Datensicherung vorgenommen hat. In allen anderen Fällen ist eine Haftung für Datenverlust ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig eigene Sicherungskopien zu erstellen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von work 100.
Die Haftungsbeschränkungen dieses § 11 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend eine weitergehende Haftung vorgesehen ist, insbesondere bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
§ 12 Höhere Gewalt
Bei Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs von work 100 liegen und die Leistungserbringung erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, erhebliche Störungen von Telekommunikations- oder Cloud-Diensten Dritter), verschieben sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzögerungen aufgrund solcher Ereignisse bestehen nicht.
§ 13 Datenschutz, Vertraulichkeit
work 100 verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Details ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von work 100.
Soweit work 100 im Rahmen der Leistungserbringung als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutzgesetze tätig wird, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder offensichtlich vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
§ 14 Änderungen dieser AGB
work 100 ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit hierdurch keine grundlegenden Regelungen des Vertragsverhältnisses berührt werden und die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von work 100 für den Kunden zumutbar sind (z. B. Anpassung an Gesetzeslage, Rechtsprechung, technische Entwicklungen, Erweiterung von Leistungen).
work 100 wird dem Kunden Änderungen der AGB in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. work 100 wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
Widerspricht der Kunde rechtzeitig, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; work 100 ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, sofern ein Festhalten am Vertrag zu den alten Bedingungen für work 100 unzumutbar ist.
§ 15 Referenzen
work 100 ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung von dessen Name und Logo als Referenzkunde in angemessenem Umfang in Marketing- und Vertriebsunterlagen sowie auf der Website von work 100 zu benennen.
Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit für die Zukunft in Textform widersprechen; in diesem Fall wird work 100 die Referenznennung mit angemessener Frist einstellen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von work 100, derzeit Lünen. work 100 ist jedoch berechtigt, den Kunde auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von work 100, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Fragen zu diesen Bedingungen? Schreiben Sie uns an mail@work100.de.